Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 93
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2014 – L 10 U 2744/12Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 04.03.2004 – L 7 U 4062/03
- BSG, 13.08.2002 – B 2 U 30/01 RZitiert von 6
- BSG, 20.08.2019 – B 2 U 7/18 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Beginn des Anspruchs auf Verletztenrente: Ende des Verletztengeldanspruchs derselben Beschäftigung - Anspruch auf Verletztengeld - zugesprochene Altersrente vor Verletztengeldbewilligung - Verletztengeldanspruch auch bei vorhergehender geringfügiger Beschäftigung - Beendigungstatbestand des § 46 Abs 3 S 2 Nr 2 SGB 7 - Auslegung - Abgrenzung zu § 50 SGB 5 - kein Ausschlussprinzip - "Doppel"-Leistung)Zitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2022 – L 10 U 1019/20Zitiert von 1
- LSG Saarland, 10.03.2021 – L 7 U 17/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 09.09.2025 – L 8 U 43/18
- LSG Baden-Württemberg, 28.07.2025 – L 8 U 2008/25 ER-B
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2025 – 7 SLa 16/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/46#abs-1 (1) Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/46#abs-2 (2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner und für den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/46#abs-3 (3) Das Verletztengeld endet
Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld